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Archiv 2004
 
2004-12-23: IFD einigt sich auf gemeinsame Ratingskala
2004-12-06: Rating: IOSCO legt "Code of Conduct" vor
2004-11-20: EU-Kommission verabschiedet IAS 39
2004-11-01: Kommunalrechtsnovelle 2004 bringt zahlreiche Änderungen in Hessen
2004-10-29: BilReG, BilKoG und Europa AG beschlossen
2004-10-28: Neue EU-Vorschläge zur Rechnungslegung und zur Corporate Governance
2004-10-08: Europäische Aktiengesellschaft verordnet
2004-09-08: Einigung über IAS 39 in Sicht
2004-08-24: Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für Falschangaben
2004-06-26: Basel II-Rahmenvereinbarungen veröffentlicht
2004-06-03: Neue Accounting Interpretation veröffentlicht
2004-05-25: Unternehmensführung, Rechnungswesen und Controlling
2004-04-21: BilKoG-E und BilReG-E vorgelegt
2004-04-10: Basel II aus mittelständischer Sicht
2004-04-01: IAS/IFRS weiter komplettiert
2004-03-15: Stärkung der Abschlussprüfung in der EU
2004-02-23: Internationale Rechnungslegung in Offenbach am Main und in Dresden
2004-01-21: Bilanzkontrollgesetz in der Beratung
2004-01-01: Alles Gute zum Neuen Jahr!

IFD einigt sich auf gemeinsame Ratingskala

Die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) hat sich kurz vor Jahresende auf eine gemeinsame Skala für die Bonitätseinstufung von Kreditnehmern geeinigt. Da die IFD (Mitglieder: Allianz Gruppe/Dresdner Bank, KfW Bankengruppe, Commerzbank, DeKa Bank, Deutsche Bank, DZ Bank, Morgan Stanley, Deutsche Börse, HVB Group, Bayern LB, Dresdner Bank, Münchener Rück, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Deutsche Börse, Deutsche Bundesbank und Bundesfinanzministerium) alle drei Säulen der Kreditwirtschaft und wichtige Teile der Versicherungswirtschaft vereint, ist davon auszugehen, dass sich die Vergleichbarkeit der Bonitätseinschätzung künftig institutsübergreifend verbessern wird. Zusätzlich haben sich die IFD-Mitglieder verpflichtet, ihren potenziellen Schuldnern die interne Bewertung samt Begründung offenzulegen, wodurch die Transparenz der internen Ratingverfahren (IRB-Approach) deutlich luzider wird.

Die IFD-Ratingskala ist mit nur sechs Stufen vergleichsweise grob gerastert. Die einzelnen Stufen richten sich nach der Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), die die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der ein Kredit innerhalb eines Jahres ausfällt (i. d. R. gemessen an der Einleitung eines formellen Insolvenzverfahrens).

Die IFD-Ratingstufen im Einzelnen:

  • Stufe I: Unternehmen mit sehr guter bis guter Bonität, PB = 0,3 % (Großunternehmen, multinationale Unternehmen, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken, Staat)
  • Stufe II: Unternehmen mit guter bis zufriedenstellender Bonität, 0,3 % < PB = 0,7 % (überdurchschnittlich gute Mittelständler)
  • Stufe III: Unternehmen mit befriedigender bzw. noch guter Bonität, 0,7 % < PB = 1,5 % (typisches KMU)
  • Stufe IV: Unternehmen mit überdurchschnittlichem bis erhöhtem Risiko, 1,5 % < PB = 3,0 % (schwächere KMUs, u. U. mit der Notwendigkeit zur Restrukturierung bzw. Neuausrichtung)
  • Stufe V: Unternehmen mit hohem Risiko, 3,0 % < PB = 8,0 % (Mittelständler in einer Krise, die nur durch einen Turnaround oder eine Sanierung überwunden werden kann)
  • Stufe VI: Unternehmen mit sehr hohem Risiko, 8,0 % < PB (Insolvenz)

Wir empfehlen unseren Klienten, bei ihren Kreditgesprächen mit Verweis auf die IFD-Einigung darauf zu dringen, dass der Kreditgeber sein Ratingverfahren erläutert und die eigene Einstufung begründet.


Rating: IOSCO legt "Code of Conduct" vor

Die internationale Dachorganisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO hat erstmals einen Katalog konkreter Verhaltensregeln für Ratingagenturen ("Code of Conduct") vorgelegt. Auch wenn die Verhaltensregeln rechtlich nicht bindend sind, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich diese Regeln am Markt durchsetzen werden.

Im Einzelnen kommen folgende Pflichten auf die Ratingagenturen zu:

  • Der Umfang der Umsetzung der Verhaltensregeln ist offenzulegen.
  • Eine beabsichtigte Änderung des Ratings ist dem Emittenten vor einer Veröffentlichung mitzuteilen.
  • Dem Emittenten ist die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; etwaige Einwände gegen eine Veränderung des Ratings sollen "gebührend" überdacht werden.
  • Änderungen im Ratingverfahren sind – nach Möglichkeit noch vor Inkrafttreten – zu veröffentlichen.
  • Auszuweisen ist, ob das Rating im Auftrag des Emittenten durchgeführt wurde.
  • Um die Unabhängigkeit der Ratingagentur zu gewährleisten, sind ggf. Geschäftszweige abzutrennen und die Geschäftsaktivitäten vollständig offen zu legen.

Wir empfehlen unseren Mandanten, vor einer Entscheidung für eine Ratingagentur zu prüfen, ob diese die genannten Bedingungen erfüllt. Sonst könnte sich ein ohnehin teures und oft überflüssiges externes Rating schnell als wertlos erweisen, weil es von keinem Kreditgeber anerkannt wird.


EU-Kommission verabschiedet IAS 39

IAS 39 (Financial Instruments) wird zum Jahresbeginn 2005 zum verbindlichen Rechnungslegungsstandard in der EU, nachdem ihn die Kommission in dieser Woche endgültig angenommen hat (siehe auch unsere Meldung vom 2004-09-08). Allerdings bleiben die beiden bisher schon umstrittenen Punkte vorerst immer noch ausgenommen:

  • Fair Value Option (Überarbeitung durch das IASB bis Ende 2004)
  • Makrohedging (Überarbeitung bis 09.2005, eine vorherige Inkraftsetzung ist auf nationaler Ebene möglich)

Kommunalrechtsnovelle 2004 bringt zahlreiche Änderungen in Hessen

Der "Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze" vom 05.07.2004 ( Landtagsdrucksache 16/2463 ) befindet sich momentan noch Gesetzgebungsverfahren (2. Lesung). Wird er unverändert verabschiedet, kommen auf die 426 Städte und Gemeinden und die 21 Kreise des Landes bis 2008 zahlreiche Änderungen zu:

  • Haushaltswirtschaft:
    • Die Kommunen sollen ermächtigt werden, ihre Haushaltsführung nach kaufmännischen Grundsätzen zu gestalten.
    • Die Kommunen sollen künftig zwischen dem kameralistischen und dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wählen dürfen.
    • Bis zum 01.01.2008 haben die Kommunen eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
    • Ist der Haushaltsausgleich nicht möglich, ist künftig ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
  • Wirtschaftliche Betätigung:
    • Die kommunalwirtschaftliche Betätigung soll künftig einer strikten Subsidiaritätsregel unterliegen.
    • Vor Neugründung eines wirtschaftlichen Unternehmens ist eine Markterkundung durchzuführen.
    • Die eigene wirtschaftliche Betätigung ist mindestens einmal in der Wahlperiode hinsichtlich einer materiellen Privatisierung zu überprüfen.
    • Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes wird unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
    • Es gibt eine Pflicht zur Erstellung von jährlichen Beteiligungsberichten bei einem kommunalen Gesellschaftsanteil von einem Fünftel und mehr.
  • Prüfungswesen: Die Prüfungszuständigkeit der überörtlichen Prüfungsbehörde wird ausgeweitet.

BilReG, BilKoG und Europa AG beschlossen

Der Bundestag hat heute drei Gesetze beschlossen, über die wir bereits mehrfach berichtet haben:

  • Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (siehe Schlagzeile vom 2004-10-08)
  • Bilanzrechtsreformgesetz (siehe Schlagzeile vom 2004-04-21)
  • Bilanzkontrollgesetz (siehe Schlagzeilen vom 2004-01-21 und 2004-04-21)

Neue EU-Vorschläge zur Rechnungslegung und zur Corporate Governance

Zum Schutz der Anleger und der Öffentlichkeit vor Betrügereien durch Unternehmensführungen hat die Europäische Kommission heute vier Vorschläge zur Reform der Rechnungslegung und der Corporate Governance vorgelegt:

  • Die Organhaftung wird dahin gehend verschärft, dass AG-Vorstandsmitglieder künftig kollektiv für die Beachtung der Bilanzierungsrichtlinien gegenüber der Gesellschaft haften.
  • Börsennotierte Unternehmen haben ihrem Jahresabschluss ferner eine Erklärung über den maßgeblichen Corporate Governance Kodex beizufügen.
  • Auch nichtbörsennotierte Unternehmen sollen ihre "bedeutenden Geschäfte" nahe stehenden Parteien – Familienmitgliedern und Managern – nach IAS/IFRS offenlegen. "Bedeutende Geschäfte" sind Geschäfte, die nicht zu den üblichen Geschäftsbedingungen getätigt werden. Kleine Unternehmen können national von dieser Regelung ausgenommen werden.
  • Weiterhin sollen alle außerbilanziellen Vereinbarungen, so z. B. die Auslagerung von risikobehafteten Geschäften in ausländische Zweckgesellschaften, offen gelegt werden.

Sowohl EU-Parlament als auch der Ministerrat müssen der Änderung der zwei betroffenen Richtlinien noch zustimmen.


Europäische Aktiengesellschaft verordnet

Mit dem heutigen Tag gibt es mit der Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, eine neue Gesellschaftsform. Die SE ist – nach der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung EWIV von 1985 – die zweite supranationale Rechtsform der EG. Die SE soll international agierenden Unternehmen die grenzüberschreitende Betätigung innerhalb der EU erleichtern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen stärken.

Obwohl das Statut der SE in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 geregelt (ABl Nr. L 294 v. 10.11.2001, S. 1) und damit in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, bedarf es in jedem Mitgliedsland eines zusätzlichen Umsetzungsaktes, da sich die SE nicht vollständig nach europäischem Gemeinschaftsrecht bestimmt. In Deutschland befindet sich der Gesetzentwurf zur Einführung der SE vom 28.02.2003 immer noch in der parlamentarischen Beratung.

Kennzeichen der SE sind:

  • keine unmittelbare Bar- oder Sachgründung
  • Gründung nur durch Ableitung aus bestehenden (Kapital-)Gesellschaften
  • Firma enthält ein "SE"
  • Aktiengesellschaft
  • in Aktien zerlegtes Grundkapital von mindestens 120.000 €
  • nicht zwangsläufig börsennotiert
  • eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
  • Sitz und Registereintrag in einem EU-Mitgliedsstaat
  • Gesellschafter haben nur die Pflicht zur Leistung ihrer Einlage
  • Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
  • Besteuerung in Deutschland analog zur AG

Einigung über IAS 39 in Sicht

Der Rechnungslegungsausschuss der Europäischen Union ARC hat sich heute für einen von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kompromiss hinsichtlich der EU-Anerkennung des IAS 39 (Financial Instruments) ausgesprochen (die formelle Anerkennung soll am 01.10.2004 erfolgen). Danach wird der IAS 39 zum 01.01.2005 in der EU mit wenigen Abstrichen in Kraft treten.

Die ausgeklammerten Regelungen betreffen in erster Linie Kreditinstitute:

  • Die "fair value option" würde Unternehmen und Kreditinstituten die Wahl lassen, alle Finanzaktiva und -passiva erfolgswirksam zum aktuellen Zeitwert zu bilanzieren.
  • Beim Makrohedging dreht es sich um die Möglichkeit der kollektiven, ganze Kreditportefeuilles umfassenden Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken.

Während sich in ersten Reaktionen Bankenvertreter mit der Ausklammerung zufrieden zeigten, monierten Industrievertreter, dass durch einen "IAS 39 light" unterschiedliche nationale Verfahrensweisen entstehen könnten, die die internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse – einer der erheblichsten Vorteile der IAS/IFRS – einschränkten.


Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für Falschangaben

Zur weiteren Konkretisierung ihres 10-Punkte-Programms zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (siehe Schlagzeile vom 28.08.2002 ) bereitet das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für ein Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz (KapInHaG) vor. Danach haften die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften künftig persönlich für falsche Angaben über ihr Unternehmen. Die Haftung soll sich dabei nicht allein auf falsche schriftliche Äußerungen erstrecken, sie bezieht auch falsche mündliche Äußerungen auf "vom Emittenten veranlassten" Veranstaltungen ein.

In dem Gesetzentwurf werden auch die Wirtschaftsprüfer stärker in die Pflicht genommen. Diese sollen den Erwerbern von Wertpapieren gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn sie unvollständige oder unrichtige Angaben übersehen.


Basel II-Rahmenvereinbarungen veröffentlicht

Am heutigen Tag veröffentlicht der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht – nach sechsjähriger Diskussion – auf rund 230 Seiten die neuen, ab 2007 geltenden Eigenkapitalanforderungen für Banken "International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards: a Revised Framework". Ganz beendet ist die Arbeit des Ausschusses allerdings noch nicht: die endgültigen Risikogewichte müssen noch kalibriert werden.

Damit wird Vorschrift, was eigentlich schon seit Jahren übliche Praxis ist, nämlich die stark differenzierte Bonitätsbeurteilung der einzelnen Kreditnehmer mit der Folge höherer Sollzinsen insbesondere für bonitätsschwache Schuldner. Für Banken wie für ihre Kreditkunden bedeutet Basel II zunächst einmal, das eigene Risikomanagement zu intensivieren. Die Banken werden ihren Schuldner zusätzliche Informationen abverlangen, um die eigenen Ausfallrisiken zutreffender abschätzen zu können. Genaue Informationen erhalten Sie in unseren Basel II-Seminaren für Firmenkunden und für Banken.

U. a. durch Druck der Bundesregierung wurde erreicht, dass Kredite bis zu einer Höhe von 1 Mio. € dem begünstigten Retailportfeuille zugeordnet werden (Risikogewicht im Standardansatz 75 Prozent, im Basis- und Advanced Approach u. U. noch niedriger). Mittelständler werden dadurch in diesem Kreditsegment begünstigt. Eine ähnliche Besserstellung findet sich für Unternehmen mit Jahresumsätzen unter 50 Mio. €, deren Risikogewichte sich gegenüber Großunternehmen um durchschnittlich 10 Prozentpunkte, in Einzelfällen um 20 Prozentpunkte verringern. Unternehmen unter 500 Mio. € Umsatz werden insofern privilegiert, als dass etwaige Risikozuschläge bei langen Kreditlaufzeiten entfallen. Gegenüber den ursprünglichen Planungen werden weitere Sicherheiten (z. B. Realsicherheiten wie Grundpfandrechte und Hypotheken, Forderungsabtretungen, Sicherungsübereignungen von Gegenständen des Anlage- wie Umlaufvermögens, aber auch Personalsicherheiten wie Unternehmensgarantien) anerkannt.


Neue Accounting Interpretation veröffentlicht

Am 27.05.2004 veröffentlichte das International Accounting Standards Board IASB die erste International Financial Reporting Interpretations Committee-Interpretation IFRIC 1 "Changes in Existing Decommissioning, Restoration and Similar Liabilities".

Die Interpretation weist den Weg zu einer IAS 16- und IAS 37-konformen Rechnungslegung, falls es zu Änderungen bei stillgelegten, wieder in Betrieb genommenen Anlagen und damit verbundenen Verpflichtungen kommt.


Unternehmensführung, Rechnungswesen und Controlling

Vor zwei Jahren berief der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz Dr. Struwe auf eine Professur für das Fachgebiet Rechnungswesen und Controlling. Entsprechende Forschungs- und Lehraktivitäten haben inzwischen dazu geführt, dass die Fachgebietsbezeichnung vor wenigen Tagen in " Unternehmensführung, Rechnungswesen und Controlling " (Corporate Governance, Accounting and Controlling) geändert wurde.


BilKoG-E und BilReG-E vorgelegt

Heute legt die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe vor, die das deutsche Rechnungslegungs- und Prüfungsrecht einmal mehr näher an internationale Gepflogenheiten heranführen sollen (so sie denn vom Gesetzgeber beschlossen werden, womit aber gerechnet werden kann):

  • Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs des "Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)" wurden bereits in unserer Meldung vom 2004-01-21 berichtet.
  • Der Entwurf des "Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)" enthält sechs entscheidende Neuerungen:
    • die Umsetzung der IAS/IFRS-Verordnung der EU, insbesondere die Freigabe der IAS/IFRS für den nichtbörsennotierten Konzern,
    • die Erweiterung der Pflichtbestandteile des Konzernabschlusses für nichtbörsennotierte Unternehmen um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel,
    • die Erweiterung der Angaben für den Anhang im Einzel- und Konzernabschluss,
    • die Änderung der Vorschriften für den Lagebericht und den Konzernlagebericht,
    • die Erhöhung der Schwellenwerte für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses,
    • die Einschränkung der Tätigkeiten, die der Abschlussprüfer eines Unternehmens erbringen kann.

Basel II aus mittelständischer Sicht

Der Bund der Steuerzahler Hessen e. V. lädt einmal mehr zu einer öffentlichen Mitgliederversammlung zum Thema " Basel II – Bonitätsrating für Mittelständler " ein, die durch einen Vortrag von Prof. Dr. Struwe eingeleitet wird und in der die Möglichkeit zu Fragen besteht. Da die Teilnahme kostenlos ist und Gäste willkommen sind, wollen wir auch jetzt nicht versäumen, Sie darauf hinweisen.

Die Veranstaltung findet am 04.05.2004 von 19:00 bis ca. 21:00 Uhr statt. Veranstaltungsort ist das Columbia Hotel in Rüsselsheim, Stahlstraße 2-4. Anmeldungen nimmt der BdSt Hessen e. V. unter bechert-hessen@steuerzahler.de entgegen.


IAS/IFRS weiter komplettiert

Das International Accounting Standards Board IASB hat in seiner gestrigen Sitzung drei neue sowie drei überarbeitete Standards verabschiedet:

  • Neu hinzugekommen sind die International Financial Reporting Standards
    • IFRS 3 Business Combinations
    • IFRS 4 Insurance Contracts
    • IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations
  • Geändert wurden die International Accounting Standards
    • IAS 36 Impairment of Assets
    • IAS 38 Intangible Assets
    • IAS 39 Financial Instruments
  • Zurückgezogen wurden die International Accounting Standards
    • IAS 22 Business Combinations (ersetzt durch IFRS 3)
    • IAS 35 Discontinuing Operations (ersetzt durch IFRS 5)

Angesichts der zahlreichen Änderungen finden Sie die aktuellsten Informationen immer auf der Homepage des IASB . Damit Sie den Überblick nicht verlieren, haben wir Ihnen eine Übersicht über die derzeit gültigen IAS/IFRS zum Download bereit gestellt.


Stärkung der Abschlussprüfung in der EU

In einer Presseerklärung von heute macht die EU-Kommission auf ihren "Vorschlag für eine Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates" vom 17.02.2004 aufmerksam. Wörtlich heißt es in der Begründung des Richtlinienentwurfs: "Die jüngste Flut von Skandalen in den USA und der EU, die den Kapitalmärkten und der Wirtschaft erheblichen Schaden zugefügt haben, hat deutlich gemacht, wie wichtig die Abschlussprüfung für die Glaubwürdigkeit und die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses von Unternehmen ist."

Diese Skandale zeigten, so die Kommission, dass die Vorschriften für Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verschärft werden müssten. Die "Unternehmen von öffentlichem Interesse" werden definiert als Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind, insbesondere Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind, sowie Banken, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen.

Als wichtiger Schritt zu diesem Ziel wird die Stärkung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer gesehen (siehe auch unsere Schlagzeile vom 31.07.2003 ). beteiligt sind. Danach "sollten" Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen und dem geprüften Unternehmen eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung – wozu auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen zählt – besteht, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Abschlussprüfer, die für die Durchführung der Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft verantwortlich sind, sind nach höchstens fünf Jahren von diesem Mandat abzuziehen oder alternativ dazu die Prüfungsgesellschaft nach maximal sieben Jahren auszuwechseln.


Internationale Rechnungslegung in Offenbach am Main und in Dresden

Die Internationale Rechnungslegung ist Thema eines öffentlichen Seminars, das wir einmal in Offenbach am Main und ein zweites Mal in Dresden durchführen.

Am 03. und 04.03.2004 ist die IHK Offenbach am Main der Veranstalter unseres zweitägigen Seminars " Internationale Rechnungslegung – HGB, US-GAAP und IAS/IFRS "; Ihre Anmeldung nimmt Frau Brigitte Bertolero entgegen.

Am 15. und 16.03.2004 veranstalten wir das Seminar für den RKW Sachsen in Dresden. Bei Interesse senden Sie eine E-Mail an Frau Sonja Wendrock .

Wir würden uns freuen, Sie zu sehen.


Bilanzkontrollgesetz in der Beratung

Am 08.12.2003 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG) von den Bundesministerien der Justiz (BMJ) und der Finanzen (BMF) der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Entwurf konkretisiert Punkt 6 des Maßnahmenkatalogs der Bundesregierung zur Stärkung des Anlegerschutzes und des Vertrauens in die Aktienmärkte (siehe unsere Schlagzeilen vom 26.02.2003 und 28.08.2002 ) und befindet sich mittlerweile im Geschäftsgang der Bundesregierung.

Wir dokumentieren die wichtigsten Eckpunkte:

  • Das BMJ kann im Einvernehmen mit dem BMF eine im Wesentlichen umlagefinanzierte und unabhängige Einrichtung als Prüfstelle für Rechnungslegung anerkennen. Die Prüfstelle soll als eingetragener Verein organisiert sein, in dem die Kreise der Wirtschaft mit Nähe zum Finanzmarkt möglichst breit vertreten sein sollen. Dies soll – nach Ansicht der Ministerien – die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Prüfstelle erhöhen. Ob diese Organisationsform auch der Unabhängigkeit gut tut, bleibt abzuwarten.
  • Die Prüfstelle wird tätig bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße, im Rahmen von Stichprobenprüfungen oder auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ziel ist es, mit dem Unternehmen eine einvernehmliche Lösung zur Fehlerbeseitigung herbeizuführen.
  • Der Entwurf sieht ein zweistufiges Enforcement-System vor:
    • Der Prüfstelle wird die Aufgabe übertragen, auf der ersten Stufe die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses eines kapitalmarktorientierten Unternehmens (d. h. eines Unternehmens mit Sitz im In- oder Ausland, dessen Wertpapiere an einer inländischen Börse im amtlichen oder geregelten Markt gehandelt werden) auf der Basis freiwilliger Mitwirkung des Unternehmens zu prüfen.
    • Verweigert ein Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle, kann die BaFin auf der zweiten Stufe die Prüfung und Berichtigung der Rechnungslegung mit öffentlichrechtlichen Maßnahmen durchsetzen. Hat die BaFin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung, kann die BaFin den Fall noch einmal aufgreifen und selbst tätig werden.

Alles Gute zum Neuen Jahr!

Von Ferdinand Lassalle (* 11.04.1825, † 31.08.1864), dem Publizisten und Gründungspräsidenten des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins, stammt folgende Erkenntnis:

Alle große politische Aktion besteht im Aussprechen dessen, was ist, und beginnt damit. Alle politische Kleingeisterei besteht in dem Verschweigen und Bemänteln dessen, was ist.

In diesem Sinn hat Deutschland im abgelaufenen Jahr einen ersten Schritt grundsätzlicher Umsteuerung unternommen, um das Land auf den demographischen Wandel, die föderalen Neuordnungserfordernisse und die globalen Herausforderungen – Klimawandel, Entwicklungs- und Verteilungspolitik, Terrorismus, wirtschaftlichen Wettbewerb – einzustellen. Ein erster Schritt, dem viele weitere folgen müssen, Wahljahr 2004 hin, Wahljahr her. Wir hoffen, dass das Vollzugsdefizit – ein Theorie- oder Ideendefizit haben wir ja nicht – jetzt kontinuierlich verkleinert wird, nachdem Deutschland einmal Fahrt aufgenommen hat.

Auch wenn die nächsten Jahre sozialpolitisch rauer werden, aus mittel- und langfristiger Sicht führt kein Weg an den Änderungen unseres Transfersystems (Steuern, Sozialabgaben, Sozialleistungen, Subventionen) vorbei. Wenn neben dem Erstgenannten nicht vergessen wird, dass Sparen nicht heißt an den Leistungen, sondern an den Kosten zu sparen, wird die Bundesrepublik Deutschland nicht nur ein demokratischer, sondern auch ein sozialer Bundesstaat bleiben (Art. 20 Abs. 1 GG).

Wir wünschen Ihnen, die Herausforderungen des heute begonnenen Jahres erfolgreich zu bestehen – mit Ihren eigenen Anstrengungen, mit ein bisschen Glück und vielleicht auch mit unserer Mithilfe,

Ihr

Jochen Struwe

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